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Anspruch auf Elterngeld: Seit April 2024 gilt eine neue Einkommensgrenze

Wer eine Familie gründet, muss im Erwerbsleben häufig kürzertreten. Um hierfür einen finanziellen Ausgleich zu schaffen, fördert der Staat junge Familien bereits seit 2007 mit dem Elterngeld. Zum 01.04.2024 wurden die Regelungen nun in zwei Punkten überarbeitet:

  • Neue Einkommensgrenze: Für Geburten bis einschließlich 31.03.2024 können Elternpaare das Elterngeld noch bei einem gemeinsamen zu versteuernden Einkommen von bis zu 300.000 EUR pro Jahr erhalten. Für Alleinerziehende liegt die Einkommensgrenze bei 250.000 EUR. Zum 01.04.2024 sinkt die Grenze sowohl für Paare als auch für Alleinerziehende auf 200.000 EUR pro Jahr. Ab dem 01.04.2025 soll diese einheitliche Einkommensgrenze noch ein weiteres Mal sinken, und zwar auf 175.000 EUR.
  • Gleichzeitiger Bezug: Für Geburten bis einschließlich 31.03.2024 kann das Basiselterngeld grundsätzlich noch für maximal zwei Monate von beiden Elternteilen gleichzeitig bezogen werden. Für Geburten ab dem 01.04.2024 lässt sich dann nur noch für einen Monat gleichzeitig Elterngeld von beiden Elternteilen beziehen. Zudem ist dies nur noch innerhalb der ersten zwölf Lebensmonate des Kindes möglich.

Hinweis: Das Basiselterngeld beträgt nach wie vor 65 % des bisherigen Nettogehalts, mindestens 300 EUR und maximal 1.800 EUR pro Monat. Wer vor der Geburt des Kindes kein Einkommen hatte, bekommt 300 EUR. Als Bemessungszeitraum für die Höhe des Elterngeldes gelten die letzten zwölf Monate vor der Geburt des Kindes. Der Antrag auf Elterngeld kann erst nach der Geburt des Kindes gestellt werden, da erst dann die für den Elterngeldantrag notwendige Geburtsbescheinigung vorliegt.

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zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 06/2024)