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Kindergeld für Pflegekind: Aufnahme in den Haushalt begründet Anspruch erst ab Folgemonat

Das deutsche Recht sieht vor, dass pro Kind nur einer berechtigten Person Kindergeld gezahlt wird. Sind mehrere Personen bezugsberechtigt, fließt die Leistung an denjenigen, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat. Wem Kindergeld zusteht, wenn ein Pflegekind erst im Laufe eines Monats in den Haushalt von Pflegeeltern aufgenommen wird, hat nun der Bundesfinanzhof (BFH) näher untersucht.

Im zugrunde liegenden Fall hatte eine obdachlose Frau am 26.11.2020 ein Kind entbunden, das vom Jugendamt umgehend in Obhut genommen wurde (Amtspflegschaft). Einige Tage später, am 07.12.2020 nahmen Pflegeeltern das Kind in ihren Haushalt auf. Vor dem BFH begehrten diese die Zahlung von Kindergeld für die Monate November und Dezember 2020 (samt Kinderbonus von 300 EUR für 2020). Die Familienkasse gewährte ihnen das Kindergeld jedoch erst ab Januar 2021 (somit ohne den Kinderbonus 2020) und erklärte, dass die Änderung der familiären Verhältnisse des Kindes durch die Haushaltsaufnahme erst ab dem Folgemonat zu einem Kindergeldanspruch geführt hätte. Im vorliegenden Fall sei daher für November und Dezember die leibliche Mutter noch vorrangig kindergeldberechtigt gewesen.

Die Pflegeeltern hielten dem entgegen, dass bereits ab Geburt des Kindes festgestanden habe, dass das Kind in Obhut genommen und in ihren Haushalt aufgenommen wird. Der BFH gab jedoch der Familienkasse recht und verwies darauf, dass zunächst die leiblichen Eltern ab Geburt kindergeldberechtigt waren. Da die Verhältnisse am jeweiligen Monatsanfang für den Kindergeldanspruch maßgebend sind, verblieb der Kindergeldanspruch für Dezember 2020 somit noch bei den leiblichen Eltern als vorrangig Anspruchsberechtigte. Die Haushaltsaufnahme durch die Pflegeeltern konnte den Kindergeldanspruch erst ab Januar 2021 auf sie umleiten.

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zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 06/2024)