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Lohnsteuernachforderung: Kann die zu wenig vom Arbeitgeber einbehaltene Lohnsteuer beim Arbeitnehmer abgezogen werden?

Als Arbeitgeber müssen Sie die Lohnsteuer für Ihre Arbeitnehmer einbehalten. Wenn Sie Arbeitnehmer sind, führt Ihr Arbeitgeber die Lohnsteuer für Sie ab. In der Regel erfolgt die Abrechnung mittels eines Programms, dass die zutreffende Lohnsteuer ermittelt. Eine Außenprüfung beim Arbeitgeber kann jedoch zu dem Ergebnis führen, dass zu wenig Lohn des Arbeitnehmers der Lohnsteuer unterworfen wurde und daher nachzuversteuern ist. Im Streitfall sollte dies über die Einkommensteuererklärung des Arbeitnehmers erfolgen. Dieser wollte das jedoch nicht hinnehmen, so dass das Finanzgericht Niedersachsen (FG) im Streitfall entscheiden musste.

Der Kläger war Angestellter eines privaten Sicherheitsdienstes, der Überwachungsmaßnahmen in Spielhallen durchführte. Sein Grundlohn wurde vom Arbeitgeber dem Lohnsteuerabzug unterworfen. Damit der Kläger bei der Durchführung seiner Überwachungsmaßnahmen nicht auffiel, stellte sein Arbeitgeber ihm sogenanntes "Spielgeld" zur Verfügung, das er an den Spielautomaten einsetzen konnte. Der Arbeitgeber sah dies als steuerfrei an. Im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung kam der Prüfer allerdings zu dem Ergebnis, dass die Spielgelder nicht steuerfrei seien. Der Bruttoarbeitslohn des Klägers sei daher zu erhöhen. Nach einer Kontrollmitteilung forderte das Finanzamt den Kläger zur Abgabe von Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre auf. Dessen Steuerberater verweigerte dies unter Hinweis darauf, dass für 2013 und 2014 eine Veranlagung gemäß § 46 Einkommensteuergesetz (EStG) nicht durchgeführt werden dürfe. Dennoch erließ das Finanzamt Einkommensteuerbescheide für die Streitjahre.

Die Klage vor dem FG gegen diese Bescheide war begründet. Die Veranlagungen für 2013 und 2014 waren nicht durchzuführen. Bei Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit kann eine Veranlagung nach dem Gesetz nur vorgenommen werden, wenn der Lohnsteuerabzug fehlerhaft war. Das war hier aber nicht der Fall, denn dazu hätte der Steuerabzug insgesamt unterblieben sein müssen. Im Streitfall wurde jedoch ein Steuerabzug vorgenommen - nur eben nicht in der richtigen Höhe. Da die Voraussetzungen einer Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung nicht vorliegen, ist auch die Aufforderung zur Abgabe einer Steuererklärung vergebens und das Finanzamt hat auch keine Befugnis zur Schätzung. Das Finanzamt hätte auch einen Lohnsteuernachforderungsbescheid gegenüber dem Arbeitgeber erlassen können. Einkommensteuerbescheide können nicht in Lohnsteuernachforderungsbescheide umgedeutet werden.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 02/2023)