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Unwetterschäden: Wann die Kosten als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sind

In Zeiten immer extremerer Wetterphänomene (z.B. Starkregen) rückt für Steuerzahler die Frage in den Fokus, wie sie die Kosten für die Schadensbeseitigung steuerlich absetzen können. Zur Beantwortung dieser Frage muss unterschieden werden, ob Vermieter oder Selbstnutzer einer Immobilie die Kosten geltend machen wollen:

  • Vermieter: Reparaturen am eigenen Mietobjekt können von privaten Vermietern als Werbungskosten bei den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung abgezogen werden; eventuelle Versicherungserstattungen müssen aber gegengerechnet werden.
  • Selbstnutzer und Mieter: Wer eine eigene Immobilie bewohnt oder ein Haus bzw. eine Wohnung angemietet hat, kann seine Sanierungskosten als außergewöhnliche Belastungen abziehen, wenn die Kosten zwangsläufig und außergewöhnlich sind. Konkret abziehbar sind Kosten, die existentielle Bereiche betreffen, zum Beispiel die Reparatur zerbrochener Fensterscheiben, kaputter Haustüren oder unterspülter Grundmauern. Nicht abzugsfähig sind hingegen Kosten, die auf die Reparatur von Pkws, Terrassen oder Garagen entfallen. Abziehbar sind auch die Kosten, die für die Neubeschaffung von zerstörten Möbeln, Hausrat oder Kleidung anfallen. Der absetzbare Betrag orientiert sich dabei aber immer nur an dem Zeitwert der unbrauchbar gewordenen Gegenstände, nicht am Neuwert.

Hinweis: Der Abzug als außergewöhnliche Belastung setzt zudem voraus, dass der Schaden nicht durch eigenes Verschulden zustande gekommen ist, dass alle üblichen Versicherungsmöglichkeiten (Gebäude- oder Hausratversicherung) ausgeschöpft worden sind und der Aufwand in gewisser zeitlicher Nähe zum Schadenseintritt angefallen ist. Versicherungserstattungen und andere finanzielle Hilfen müssen zudem gegengerechnet werden.

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zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 10/2021)