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Einzel- oder Zusammenveranlagung: Welche Variante ist steuerlich günstiger?

Paare ohne Trauschein werden vom Finanzamt wie zwei Singles besteuert - und zwar unabhängig von der Frage, wie lange sie schon zusammenleben oder wie viele gemeinsame Kinder sie bereits haben. Mangels Eheschließung wird für beide eine Einzelveranlagung durchgeführt, bei der jeder Partner sein Einkommen einzeln versteuern muss.

Wer hingegen verheiratet ist oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt, kann beim Finanzamt alternativ die Zusammenveranlagung beantragen, so dass das Paar steuerlich wie eine Person behandelt wird. In diesen Fällen kommt das sogenannte Ehegattensplitting zur Anwendung: Das Finanzamt addiert das Jahreseinkommen von beiden Partnern, halbiert den Betrag und berechnet für diese Hälfte dann die Einkommensteuer. Der errechnete Betrag wird anschließend verdoppelt und für das Paar festgesetzt.

Hinweis: In der Regel zahlen Paare bei einer Zusammenveranlagung weniger Steuern als bei einer Einzelveranlagung, denn durch die besondere Berechnungsweise des Splittingverfahrens werden Nachteile abgemildert, die der progressiv ansteigende Einkommensteuertarif mit sich bringt.

Insbesondere Paare mit unterschiedlich hohen Verdiensten können durch die Zusammenveranlagung viel Steuern sparen.

Beispiel: Partnerin A hat im Jahr 2020 ein Einkommen von 50.000 EUR erzielt. Ihr Partner B ein Einkommen von 30.000 EUR. Nach dem Splittingtarif ergibt sich für ihr gemeinsames zu versteuerndes Einkommen von 80.000 EUR eine Einkommensteuer von 16.904 EUR.

Wenn sich Eheleute oder eingetragene Lebenspartner für eine Einzelveranlagung entscheiden, unterliegen beide dem normalen Grundtarif. Im obigen Beispiel wäre eine Einzelveranlagung ungünstiger, denn der Gesamtsteuerbetrag würde dann um insgesamt 424 EUR höher ausfallen. Gleichwohl kann eine Einzelveranlagung auch günstiger sein, beispielsweise wenn ein Partner hohe Verluste erzielt, hohe außergewöhnliche Belastungen geltend macht oder hohe Lohnersatzleistungen bezogen hat, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen.

Hinweis: Bei der Wahl der günstigsten Veranlagungsart ist Ihr steuerlicher Berater der erste Ansprechpartner. Lassen Sie sich vom Fachmann durchrechnen, mit welcher Veranlagung Sie steuerlich am besten fahren.

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zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 08/2021)