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Entlastungsbetrag für Alleinerziehende: Was gilt, wenn aus zwei Alleinstehenden ein Paar wird?

Alleinstehende Alleinerziehende erhalten vom Staat aufgrund ihrer besonderen Belastung einen Steuerfreibetrag. Dieser wird nur dann gewährt, wenn keine weitere erwachsene Person im Haushalt lebt. Aber wie das Leben so spielt, kann aus zwei Alleinstehenden ein Paar werden, das heiratet. Wie verhält es sich dann mit dem Entlastungsbetrag? Wird dieser bis zum Zusammenziehen anteilig gewährt? Das Finanzgericht München (FG) musste darüber urteilen.

Die Kläger haben im Dezember 2015 geheiratet und leben seit diesem Zeitpunkt zusammen im Haushalt des Klägers. Der Sohn A des Klägers lebte das ganze Jahr dort. Die Tochter B der Klägerin war bis zur Heirat im bisherigen Alleinhaushalt der Klägerin gemeldet. In der Einkommensteuererklärung beantragten die Kläger die Zusammenveranlagung und machten für die beiden Kinder jeweils den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende geltend. Das Finanzamt versagte diesen jedoch.

Die Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Das Finanzamt hatte zu Recht keinen Entlastungsbetrag für Alleinerziehende gewährt, da die Kläger nicht im gesamten Streitjahr alleinstehend waren. Alleinstehend sind nämlich nur Steuerpflichtige, die nicht die Voraussetzungen für die Anwendung der Zusammenveranlagung in der Einkommensteuererklärung erfüllen oder verwitwet sind und keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person bilden. Die Kläger haben im Streitjahr die Zusammenveranlagung gewählt. Damit werden sie so behandelt, als hätte die Ehe im gesamten Streitjahr bestanden. Die Voraussetzungen für den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende waren somit auch nicht teilweise erfüllt.

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zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 06/2021)