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Verfahrensrecht: Bedarfsbewertung für Grunderwerbsteuer

Dass das Steuerrecht kompliziert sein kann, ist bekannt. Insbesondere auch die verfahrensrechtlichen Regelungen sorgen manchmal für Kopfzerbrechen. So kann ein Bescheid als Grundlage eines anderen dienen. Wenn man dann mit dem Ergebnis nicht einverstanden ist, stellt sich allerdings die Frage, gegen welchen dieser Bescheide man eigentlich Einspruch einlegen muss. Gegen den, der als Grundlage dient, oder gegen den, dessen Ergebnis man anzweifelt? Und in welchem Verhältnis stehen beide eigentlich zueinander? Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) musste dies entscheiden.

Am 19.09.2016 forderte das Finanzamt B vom Lagefinanzamt für die Grunderwerbsteuer die Feststellung des Grundbesitzwerts auf den 25.03.2008, da sich der Gesellschafterbestand geändert hatte. Die Bewertung des Objekts ist komplex und zwischen den Beteiligten streitig, insbesondere im Hinblick auf die Abgrenzung der wirtschaftlichen Einheit sowie aufgrund von einzelnen Beanstandungen des Finanzamts gegen das vorgelegte Verkehrswertgutachten. Das Finanzamt setzte die Grundstückswerte fest, welche der Klägerin allerdings zu hoch erschienen. Die Klägerin führte ebenfalls Klage gegen den Grunderwerbsteuerbescheid (hinsichtlich der Steuerbarkeit und der Steuerpflicht). Nun begehrt sie die Aussetzung des Verfahrens über den Grundlagenbescheid.

Das FG gab dem Aussetzungsantrag nicht statt. Der Grundbesitzwertfeststellungsbescheid ist der Grundlagenbescheid, der Grunderwerbsteuerbescheid der Folgebescheid. Es ist rechtlich möglich, das Verfahren über den Folgebescheid auszusetzen, bis der Grundlagenbescheid rechtskräftig ist. Umgekehrt gilt dies aber nicht. Würde das andere Verfahren zur Steuerpflicht ausgesetzt werden, liefe dies auf eine inhaltliche Überprüfung der Bedarfswertanforderung hinaus. Es bestünde auch die Gefahr, dass die beiden Verfahren wechselseitig ausgesetzt würden. Damit so etwas nicht passieren kann, ist die Aussetzung des Verfahrens um den Grundlagenbescheid wegen des Streits um den Folgebescheid von vornherein ausgeschlossen. Auch wenn vielleicht prozessökonomische Gründe für eine Aussetzung sprechen würden.

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(aus: Ausgabe 02/2021)