Mandanteninformation

Naturschutzrechtlicher Ausgleich: Gestattungsentgelt darf über 25 Jahre verteilt werden

Einnahmen, die für eine Nutzungsüberlassung von mehr als fünf Jahren im Voraus bezogen werden, dürfen nach dem Einkommensteuergesetz "gestreckt" versteuert werden. Der Zahlungsempfänger kann das Entgelt, statt es sofort im Jahr des Zuflusses voll zu versteuern, gleichmäßig auf den Vorauszahlungszeitraum verteilen.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jetzt entschieden, dass nach dieser Regelung auch ein sogenanntes Gestattungsentgelt verteilt werden kann, das für die Überlassung landwirtschaftlicher Flächen zur Durchführung naturschutzrechtlicher Ausgleichsmaßnahmen bezogen wird.

Der Urteilsfall bezog sich auf einen land- und forstwirtschaftlichen Verpachtungsbetrieb mit Einnahmenüberschussrechnung, der betriebliche Grundstücke in der Nähe eines neu zu errichtenden Kraftwerks besaß und diese per Gestattungsvertrag für grünordnerische Kompensationsmaßnahmen zur Verfügung stellte (u.a. für die Anpflanzung von Hecken und eine Aufforstung).

Der Vertrag lief auf unbestimmte Zeit (unter Ausschluss einer ordentlichen Kündigungsmöglichkeit) und sollte erst mit dem späteren vollständigen Rückbau des Kraftwerks und der vollständigen Rekultivierung enden. Der Betrieb erhielt hierfür ein Gestattungsentgelt von 638.525 EUR, das er schrittweise über einen Zeitraum von 25 Jahren versteuern wollte. Das Finanzamt setzte jedoch im Zuflussjahr den Betrag in voller Höhe als Betriebseinnahme an.

Der BFH hingegen urteilte, dass das Entgelt über 25 Jahre versteuert werden kann. Der wirtschaftliche Schwerpunkt des Gestattungsvertrags lag auf einer Nutzungsüberlassung, da der Betrieb die Flächen zur Durchführung bestimmter Kompensationsmaßnahmen überlassen hatte. Das bezogene Entgelt beruhte zudem auf dieser Nutzungsüberlassung und wurde - wie gesetzlich für die Einnahmeverteilung gefordert - auch für mehr als fünf Jahre im Voraus geleistet. Dass der Fünfjahreszeitraum überschritten wird, konnte der BFH leicht aus einer Schätzung der voraussichtlichen Nutzungsdauer des neuen Kraftwerks und dem benötigten Zeitraum für einen Rückbau bzw. einer Rekultivierung herleiten.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 12/2019)