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Haushaltsnahe Dienstleistungen: Steuerbonus gilt nur für eigene Heimunterbringung

Privathaushalte können ihre in Anspruch genommenen haushaltsnahen Dienstleistungen grundsätzlich über zwei Höchstbeträge geltend machen:

  • Minijobs: Werden die Dienstleistungen von einem Minijobber ausgeführt (z.B. von einer Putzhilfe, die im Privathaushalt einer geringfügigen Beschäftigung nachgeht), können 20 % der Lohnkosten, maximal 510 EUR pro Jahr, steuermindernd abgezogen werden.
  • Sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen und externe Dienstleistungen: Werden die Dienstleistungen im Rahmen eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses ("auf Lohnsteuerkarte") oder durch externe Firmen ausgeführt, lassen sich die anfallenden Lohnkosten mit 20 %, maximal 4.000 EUR pro Jahr abziehen.

Hinweis: Der letztgenannte Höchstbetrag gilt auch für die Inanspruchnahme von Pflege- und Betreuungsleistungen sowie für Aufwendungen, die einem Steuerbürger wegen der Unterbringung in einem Heim oder zur dauernden Pflege erwachsen. Abziehbar sind Kosten für Dienstleistungen, die denen einer Haushaltshilfe vergleichbar sind.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun entschieden, dass der Steuerbonus für Heimunterbringung und Pflege nur für die eigene Heimunterbringung und die eigene dauernde Pflege beansprucht werden kann. Im Urteilsfall hatte ein Sohn seine Mutter in einer Seniorenresidenz untergebracht und die anfallenden Kosten von seinem Konto abbuchen lassen. Die Aufwendungen für die Seniorenresidenz hatte er in seiner eigenen Einkommensteuererklärung als haushaltsnahe Dienstleistungen geltend gemacht. Der BFH lehnte einen Kostenabzug jedoch ab: Als abzugsberechtigter Steuerpflichtiger komme nur der Leistungsempfänger selbst in Betracht, nicht jedoch die Person, die für die Unterbringung oder Pflege einer anderen Person aufkomme.

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zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 08/2019)